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Reisekostensätze - Länderübersicht

Übersicht über die ab 1. Januar 2013 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Inland (§ 5 Satz 1 Nr. 5 EStG , R 9.7 LStR) sowie Ausland gem. BMF Schreiben vom 17.12.2012 IV C 5 –S 2353/08/10006:003.

  Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Inland


* Pauschalbeiträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag

** Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten ausschließlich in Fällen der Arbeitgebererstattung (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug gelten die tatsächlichen Übernachtungskosten (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR, vgl. BMF v. 17.12.2012 IV C 5 –S 2353/08/10006:003)

*** Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ohne Einzelnachweis

1 einschl. der Departements Haute-de-Seine, Seine-Saint-Denis und Val-de-Marne
2 soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 EUR angesetzt werden


Stand: 19. Dezember 2012

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