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[Translate to en:] Reisekostenrecht

[Translate to en:] Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.

Reisekosten können anfallen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Reisekosten sind:

Fahrtkosten

Verpflegungsmehraufwendungen

Übernachtungskosten

Reisenebenkosten

 

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer

  • vorübergehend
  • außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
  • beruflich

tätig wird.

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise

  • nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
  • auf einem Fahrzeug

tätig wird (R. 9.4 Abs. 2 LStR).

Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2013: Erste Tätigkeitsstätte) haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung mehr zu.