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Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i. d. R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Monatszahler Quartalszahler
2013 Zahlungstermin für Monat Zahlungstermin für Quartal
Jan. 10. (14.) 12/2012 10. (14.) IV/2012
Feb. 11. (14.) 01/2013
März 11. (14.) 02/2013
April 10. (15.) 03/2013 10. (15.) I/2013
Mai 10. (13.) 04/2013
Juni 10. (13.) 05/2013
Juli 10. (15.) 06/2013 10. (15.) II/2013
Aug. 12. (13.) 07/2013
Sept. 10. (13.) 08/2013
Okt. 10. (14.) 09/2013 10. (14.) III/2013
Nov. 11. (13.) 10/2013
Dez. 10. (13.) 11/2013


Umsatzsteueranmeldungen können grundsätzlich ab dem 1.1.2013 nur noch mittels elektronischer Authentifizierung abgegeben werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert allerdings auf Kulanz für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Lohnsteuer-Anmeldungen, dem Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung auch noch ohne Authentifizierung.

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als 50.000 € können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind ab dem 1.1.2013 zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln (kulanzmäßige Übergangsfrist bis 31. August 2013). Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Umsätze > 50.000 EURUmsätze kleiner oder gleich 50.000 EUR
Januar 25. Für Dezember 2012 Januar 25 IV/Quartal 2012
Februar 25. Für Januar 2013    
März 25. Für Februar 2013    
April 25. Für März 2013 April 25 Für I Quartal 2013
Mai 27.* Für April 2013    
Juni 25. Für Mai 2013    
Juli 25. Für Juni 2013 Jul 25 Für II Quartal 2013
August 26.* Für Juli 2013    
September 25. Für August 2013    
Oktober 25. Für September 2013 Oktober 25 Für III Quartal 2013
November 25. Für Oktober 2013    
Dezember 27.* Für November 2013    


* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Monatszahler Quartalszahler Jahr
2013 Zahlungstermin für Monat Zahlungstermin für Quartal Zahlungstermin
Jan. 10. (14.) 12/2012 10. (14.) IV/2012 10. (14.)
Feb. 11. (13.) 01/2013
März 11. (13.) 02/2013
April 10. (15.) 03/2013 10. (15.) I/2013
Mai 10. (13.) 04/2013
Juni 10. (13.) 05/2013
Juli 10. (15.) 06/2013 10. (15.) II/2013
Aug. 12. (13.) 07/2013
Sept. 10. (13.) 08/2013
Okt. 10. (14.) 09/2013 10. (14.) III/2013
Nov. 11. (13.) 10/2013
Dez. 10. (13.) 11/2013


Lohnsteueranmeldungen können ab dem 1.1.2013 nur noch mittels elektronischer Authentifizierung abgegeben werden. Für die Übergangszeit bis zum 31.08.2013 akzepiert die Finanzverwaltung auch Lohnsteueranmeldungen ohne Authentifizierung.

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Seit 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-/Körperschaftsteuer (KSt)-Vorauszahlungen

2013 Zahlungstermin für Quartal
März 11. (13.) I/2013
Juni 10. (13.) II/2013
Sept. 10. (13.) III/2013
Dez. 10. (13.) IV/2013

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2013 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 15. (18.) I/2013
Mai 15. (21.) II/2013
Aug. 15.* (19.) III/2013
Nov. 15. (18.) IV/2013

 

* Gesetzlicher Feiertag in Bayern (Maria Himmelfahrt), Verschiebung des Termins auf den nächsten Werktag
(§ 108 Abs. 3 AO).

Grundsteuer-Vorauszahlungen

2013 Zahlungstermin** für Quartal
Feb. 15. (18.) I/2013
Mai 15. (21.) II/2013
Aug. 15.* (19.) III/2013
Nov. 15. (18.) IV/2013


* Gesetzlicher Feiertag in Bayern (Maria Himmelfahrt), Verschiebung des Termins auf den nächsten Werktag
(§ 108 Abs. 3 AO).
** Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Beiträge bis einschließlich 15 € auf einmal am 15.8. und Beiträge bis schließlich 30 € je zur Hälfte am 15.2. und 15.8. zu zahlen sind.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die ESt, KSt, USt, GewSt sind spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Frist läuft somit regelmäßig am 31.5. des Folgejahres ab, die Fristen können verlängert werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2005 gilt für Steuerpflichtige, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, allgemein und ohne Antragstellung durch den Steuerberater eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Eine weitere Fristverlängerung ist bei Vorliegen eines entsprechend begründeten Einzelantrags maximal nur noch bis zum 28.2. des übernächsten Jahres möglich.

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.des Folgejahres der 31.5.des übernächsten Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.7.

Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 19. Dezember 2012

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